Die private Unfallversicherung deckt Folgen eines Unfalls des Versicherungsnehmers ab – ähnlich wie die Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Versichert können folgende Leistungen sein:
- Invaliditätsleistung/ Schmerzensgeld
- Unfallrente
- Übergangsgelder
- Pflegegelder
- Tagegelder
- Krankenhaustagegelder
- Umschulungskosten
- Sterbegeld
Details sind dem Versicherungsvertrag und den zugehörigen Bedingungen zu entnehmen.
Achtung Fristen!
Gerade im Fall der Invalidität muss der Versicherte darauf achten, dass er seine Ansprüche form- und fristgerecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend macht. In den meisten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherungen ist geregelt, dass die Invalidität des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden muss. Der Grad der Invalidität kann jährlich bis längstens drei Jahre nach dem Unfall erneut ärztlich bemessen werden.
Versäumt der Versicherungsnehmer diese Fristen, kann er keinerlei Ansprüche mehr aus der Unfallversicherung geltend machen!
Doch es gibt noch eine Vielzahl weiterer Fristen, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat! Er muss z. B. den Unfall, der möglicherweise zu einer Invalidität führt, unverzüglich beim Versicherer melden. Möchte der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Übergangsleistungen gegenüber der Versicherung geltend machen, hat er eine Frist von 7 Monaten zu berücksichtigen.
Außerdem ist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Unfallereignis zu berücksichtigen.